Geltungsbereich

  1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen (nachfolgend „check-it-Bedingungen“ genannt) der R.O.E. GmbH, Waidmannsgrund 7, 30900 Wedemark (nachfolgend „R.O.E.“ genannt), gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn R.O.E. in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen check-it-Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen check-it-Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt R.O.E. nicht an, es sei denn, R.O.E. hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Diese check-it Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, § 310 Abs. 1 BGB. Maßgebend ist diejenige Fassung, die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültig ist. Rechte, die R.O.E nach den gesetzlichen Vorschriften darüber hinaus zustehen, bleiben unberührt.

1.4 Soweit für bestimmte Leistungen von R.O.E. auch besondere Bedingungen Anwendung finden, haben diese im Zweifel Vorrang vor diesen check-it-Bedingungen.

  1. Inhalt

2.1 R.O.E. legt ihren Leistungen jeweils die neuesten Erkenntnisse zugrunde. Gleichwohl kann R.O.E. für die inhaltliche Fehlerfreiheit insbesondere einzelner Dokumente trotz aller Sorgfalt keine Haftung übernehmen.

2.2 R.O.E kann auch nicht zusichern, dass ihre Leistungen für einen bestimmten, vom Kunden vorgesehenen Zweck verwendbar sind. Für die Auswahl der Leistung, ihren Einsatz und ihre Nutzung ist ausschließlich der Kunde allein verantwortlich.

  1. Gegenstand des Vertrages, Verfügbarkeit

3.1 Vertragsgegenstand ist die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der vom Kunden gebuchten Pakete zu der check-it App für mobile devices (Smartphone und Tablet) auf der online Plattform von R.O.E. (nachfolgend kurz Plattform) durch den Kunden über einen Webbrowser. Der Kunde darf die Plattform für eigene Zwecke nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern. Der Kunde bleibt Alleinberechtigter seiner Daten und kann jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen.

3.2 R.O.E. ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird R.O.E. tägliche Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.

3.3 Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung (Pakete) ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot von R.O.E.

3.4 Die Pakete, die erforderliche Systemleistung sowie der notwendige Speicherplatz für Daten auf der Plattform wird von R.O.E. oder dem von ihr beauftragten Rechenzentrum in Deutschland bereitgehalten. Der dem Kunden zugewiesene Systembereich ist gegen den Zugriff Dritter geschützt.

3.5 Der Zugang des Kunden zu einem Netzwerk ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Kunde ist allein für die Funktionsfähigkeit seiner Netzwerkverbindung einschließlich der Übertragungswege sowie für seine eigenen Endgeräte verantwortlich.

3.6 R.O.E. übermittelt dem Kunden die für die Nutzung der Pakete auf der Plattform erforder­lichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation. Dem Kunden und seinen Mitarbeitern ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten zu überlassen, die nicht unter das von ihm gebuchte Paket fallen.

3.7 R.O.E. wird dem Kunden den Zugang zur Plattform grundsätzlich an 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche ermöglichen. Dabei ist eine Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel geschuldet. Von R.O.E. unverschuldete Ausfallzeiten, bspw. aufgrund höherer Gewalt sind bei der Berechnung ebenso ausgenommen, wie Zeiten für Softwareupdates oder Wartungsarbeiten.

3.8 Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird R.O.E. dem Kunden unverzüglich sämtliche Daten, die auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt sind, herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.

  1. Vergütung, Zahlungsbedingungen

3.1. Die Vergütung wird monatlich berechnet. Sie ist am 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig.

4.2. Der Kunde wird R.O.E. ermächtigen, die Vergütung per Lastschrift einzuziehen und dazu ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Der Kunde wird für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen.

4.3 Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer

4.4 R.O.E kann die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erhöhen; dies erstmals nach Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß Ziff. 5.1. Grundlage für eine solche Erhöhung ist der Großhandelspreisindex des Deutschen Statistischen Bundesamts. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% pro Jahr, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen.

  1. Laufzeit und Kündigung

5.1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und wird mit Bereitstellung der vereinbarten Leistungen wirksam. Er hat eine Mindestlaufzeit von einem (1) Jahr. Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von
3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

5.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für R.O.E. liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr als zwei Monate in Verzug ist.

5.3. Jede Kündigung bedarf der Textform.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Kunde die von R.O.E. erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten von R.O.E. verwenden.

6.2. Der Kunde muss seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür gegebenenfalls auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

6.3. Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen durch und setzt auf seinen eigenen Endgeräten Virenschutzprogramme in jeweils aktueller Version ein.

6.4. Der Kunde verhindert den unbefugten Zugriff Dritter auf die Plattform und verpflichtet auch seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Pflicht.

  1. Pflichtverletzungen des Kunden

7.1 Der Kunde ist zur pünktlichen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 6 Wochen ist R.O.E. zur Sperrung des Zugangs zur Plattform berechtigt. Der Vergütungsanspruch von R.O.E. bleibt davon unberührt. Die erneute Freischaltung des Zugangs erfolgt unmittelbar nach Begleichung der Zahlungsrückstände.

7.2 R.O.E. behält sich die Verfolgung weitergehender Ansprüche, insbesondere aus dem Urheberrechtsgesetz und sonstiger Schadensersatzansprüche vor.

  1. Mängelhaftung

8.1 Mängel der Plattform werden von R.O.E. nach entsprechender Mitteilung des Kunde behoben. Gleiches gilt für sonstige Störungen der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform. Für die Mängelansprüche des Kunden gilt mietvertragliches Mängelrecht.

8.2 Der Kunde darf eine Minderung der Vergütung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

8.3 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

  1. Begrenzung weiterer Haftung

9.1. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind vorbehaltlich nachstehender Regelungen ausgeschlossen.

9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet R.O.E. sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung solcher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

9.4 Soweit die Haftung von R.O.E. ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von R.O.E.

  1. Nutzungsrechte

10.1. R.O.E. räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die mit den Paketen gebuchten Inhalte während der Vertragslaufzeit zu nutzen; der Kunde ist insbesondere berechtigt, die ihm die zur Verfügung gestellten Inhalte auf seine kundenspezifischen Bedürfnisse anzupassen. 

10.2. Der weitere Umfang des Nutzungsrechts bestimmt sich nach dem jeweiligen vom Kunden gebuchten Paket.

10.3 Der Kunde kann die chek-it-App mit weiteren kostenpflichtigen Zusatzoptionen ausstatten.

10.4 Eine darüber hinaus gehende Nutzung oder Verwertung durch den Kunden ist ausgeschlossen.

  1. Geheimhaltung, Datenschutz

11.1. Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne schriftliche Zustimmung an Dritte zu übermitteln. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen wenigstens angemessen sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte zu verhindern. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig in Textform darüber informieren, falls es zu missbräuchlicher Nutzung vertraulicher Informationen kommt.

11.2. Als vertrauliche Informationen gelten solche Informationen nicht, die

– dem anderen Vertragspartner bereits vor Übermittlung unter diesem Vertrag bekannt waren,

– von einem Dritten, der keiner vergleichbaren Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt, übermittelt werden,

– anderweitig öffentlich bekannt sind oder werden, ohne gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung zu verstoßen,

– unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt werden,

– zur Veröffentlichung schriftlich freigegeben sind oder

– aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung übermittelt werden müssen, vorausgesetzt, dass der von der Übermittlung betroffene Vertragspartner rechtzeitig informiert wird, um noch Rechtsschutzmaßnahmen einleiten zu können.

11.3 Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes halten die Vertragspartner ein. Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Vertragspartner eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO.

11.4 Die Vertragspartner weisen im Rahmen des Vertragszwecks mit Zustimmung des anderen Vertragspartners eingeschaltete Dritte auf die vorgenannten Pflichten  hin und verpflichten sie mindestens in Textform zu deren Einhaltung mit unmittelbarer Wirkung zu Gunsten des jeweils anderen Vertragspartners.

  1. Schlussbestimmungen

12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, es sei denn, R.O.E. stimmt dieser Übertragung in Textform vorab zu.

12.2 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

12.3 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von R.O.E. ausschließlicher Gerichtstand; R.O.E.  ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

12.4 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von R.O.E.

12.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

12.5 Sollten einzelne Klauseln dieser check-it-Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand: Juli 2020